DAS IST CYBERGROOMING

Cybergrooming

CYBERGROOMING (vom Englischen: anbahnen, vorbereiten) ist das gezielte Ansprechen Minderjähriger über das Internet mit dem Ziel, sexuelle Kontakte anzubahnen.

Insbesondere Kinder- oder Teen-Channels bzw. -Räume großer Chat-Portale ziehen Nutzer:innen mit pädokriminellen Neigungen an. Fragen nach bisherigen sexuellen Erfahrungen oder Beiträge mit Beschreibungen der sexuellen Vorlieben, Praktiken oder Fantasien von meist volljährigen Teilnehmer:innen, kommen immer wieder vor, ebenso wie Aufforderungen zu sexuellen Handlungen. Oft wird hartnäckig die Zusendung von getragener Kinderunterwäsche oder (Nackt-) Bildern gefordert. Vielfach werden Kinder und Jugendliche angesprochen, ob sie zu Telefonsex, Cybersex oder Webcam-Chats mit sexuellen Handlungen bereit wären. Von sexueller Belästigung sind in den meisten Fällen junge Mädchen betroffen – aber auch immer wieder Jungen. Wer sich hinter dem Chatprofil verbirgt, bleibt häufig unklar. Deshalb: Vorsicht beim Versenden von Fotos, Videos und besonders bei realen Treffen!

Anmerkung: Natürlich wird ein Kind oder Jugendlicher nicht zwangsläufig mit einer oder gar allen der beschrieben Gefahren konfrontiert, selbst wenn er oder sie regelmäßig chattet.

Mehr Informationen dazu gibt es bei Klicksafe.de
und Schau Hin!
und Juuuport.de.

Kindesmissbrauch

Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können: Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

Die Handlungen, die als sexuelle Gewalt oder Missbrauch bezeichnet werden, weisen eine große Bandbreite auf. Nicht jede sexuelle Gewalt ist strafbar, aber jede sexuelle Gewalt verletzt Kinder und Jugendliche. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sie sind immer als Opfer sexueller Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre. Sexuelle Gewalt beginnt bei sexuellen Übergriffen wie verbaler Belästigung, voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers und flüchtigen Berührungen des Genitalbereichs oder der Brust über der Kleidung. Um strafbaren Missbrauch handelt es sich, wenn sexuelle Handlungen am Körper des Kindes stattfinden oder der Erwachsene bzw. Jugendliche sich entsprechend anfassen lässt. Zu den schweren Formen zählen Vergewaltigungen aller Art: vaginal, oral, anal. Es gibt auch Missbrauchshandlungen, die den Körper des Kindes nicht direkt einbeziehen, z.B. wenn jemand vor einem Kind masturbiert, sich exhibitioniert, dem Kind gezielt pornografische Darstellungen zeigt oder es zu sexuellen Handlungen an sich selbst - beispielsweise auch vor der Webcam - auffordert.

Mehr Informationen und Materialien dazu gibt es beim unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (beauftragter-missbrauch.de)
und xn--wissen-hilft-schtzen-4ec.de
und bei N.I.N.A. e.V..

Rechtslage in Deutschland

Wer Kindern sexuelle Handlungen aufdrängt, ihnen diese abverlangt oder ihnen deren Anblick zumutet, macht sich strafbar, denn für Kinder – also Personen unter 14 Jahren – gilt ein besonderer Schutz. Sie können nicht rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen, da sie ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung noch entwickeln.

In Deutschland ist Cybergrooming als besondere Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei unter 14-Jährigen Personen nach § 176 StGB verboten. Es können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhangen werden. Cybergrooming begeht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Dazu zählen beispielsweise Chats, E-Mails, SMS, Messenger-Nachrichten und andere Kommunikationsformen im Netz ebenso wie Telefonate. Bereits der Versuch eines Sexualkontaktes mit einem Kind ist strafbar. Die Strafandrohung bezieht sich auch auf sexuelle Handlungen, die keinen unmittelbaren Körperkontakt voraussetzen. Bereits vermeintlich harmlose Gespräche fallen unter den Tatbestand des Cybergrooming. Angebliche Einwilligungen von Kindern, wie sie von Beschuldigten immer wieder vorgebracht werden, sind rechtlich unwirksam.

Weitere Informationen zur rechtlichen Definition und zur Strafbarkeit von sexuellem Missbrauch finden Sie HIER
oder HIER.

Politische Forderungen

Der Jugendmedienschutz steht vor großen Herausforderungen: Durch die enorme Menge an Medieninhalten und die zumeist digitalen, grenzüberschreitenden Übertragungswege wird es immer schwieriger, effektive Kontrollmechanismen zu generieren. Wie kann wirkungsvoller Kinderschutz im Netz aussehen?

Kinder und Jugendliche sollten von den Chancen der Digitalisierung profitieren: Schutz, Teilhabe und Befähigung – das sind ihre Rechte. Seit 1989 ist diese Rechte auch in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben und gehören zur Basis demokratischer und politischer Bildung. Sie zu kennen, befähigt zur selbstbewussten Teilhabe in einer digital beeinflussten Welt. Teilhabe braucht aber auch Schutz vor negativen Einflüssen und Übergriffen wie z.B. durch Cybergrooming und Hass, die im digitalen Raum einen deutlichen Zuwachs verzeichnen. Deshalb muss digitaler Kinderschutz gesetzlich verankert werden. Zudem braucht es ein größeres Bewusstsein für diese Themen und den passenden Umgang damit. Kinder und Jugendliche müssen zuhause und in den Schulen noch intensiver fit gemacht werden gegen Missbrauch, Gewalt & Hass.

Hier folgt eine Auswahl von Initiativen, Gesetzesentwürfen, Gedanken und Forderungen:

EU-Gesetzentwurf zur Durchleuchtungspflicht

#netzohnegewalt

Innocence in Danger



Weitere Informationen zum Thema: